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UrhG § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

UrhG § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

[ Auszug: (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, w ... ]